Arbeitgeber:
Nach § 5 Abs. 2 und 3 ArbSchG haben alle Arbeitgeber / Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Die DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention § 3 sieht ebenfalls den Arbeitgeber in der Verantwortung.
Jedoch kann der Arbeitgeber eine Pflichtenübertragung delegieren.
Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG) bei mehr als 20 Mitarbeitern vorgeschrieben:
Der Arbeitsschutzausschuss ist eine Einrichtung des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Er wird Sie in Fragen von Gesundheitsschutz und Sicherheit beraten.
Er kann somit bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unterstützen.
Arbeitnehmervertretung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG):
Der Betriebsrat hat bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und beim Gesundheitsschutz ein Mitbestimmungsrecht.
Beschäftigte / Werker:
Wenn Sie nun der Meinung sind, alle Gefährdungen zu kennen, die im Arbeitsbereich eintreten können, sollten Sie nicht nur auf Ihre Intuition verlassen. Die Arbeitnehmer sollten bei der Ermittlung des Gefahrenpotenziales des jeweiligen Arbeitsbereiches einbezogen werden. Denn wer kennt sich besser aus im Arbeitsbereich als derjenige, der dort arbeitet?
Die Einbindung der Arbeitnehmer hat zudem noch einen positiven Effekt auf das Arbeitsklima.